Allgemeine Geschäftsbedingungen – Robotervermietung Unitree R1

Stand: 14.10.2026 · Revision 3

§ 1 Geltung und Vertragspartner

Vermieter und Vertragspartner ist OMK RENTAL ROBOTIC, Inhaber Pazun Omarkhel, Alter Postweg 43, 38518 Gifhorn; E-Mail: pazunomk1@gmail.com; Telefon / WhatsApp: +49 175 4278387. Der Vertragspartner des Vermieters wird in diesen AGB „Kunde“ und ab Vertragsschluss „Mieter“ genannt.

(1) Diese AGB gelten für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Ausschließlich für Unternehmer geltende Regelungen sind ausdrücklich bezeichnet. Die Kundeneinstufung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragszweck, nicht allein nach einem angekreuzten Feld.

(2) Die AGB werden dem Kunden vor seiner verbindlichen Annahme zur Verfügung gestellt und mit seiner Zustimmung einbezogen. Maßgeblich ist die übermittelte Fassung. Individuelle Vereinbarungen haben gemäß § 305b BGB Vorrang; vorformulierte Formularfelder sind nicht allein deshalb individuell ausgehandelt.

(3) Abweichende AGB von Unternehmerkunden gelten nur, soweit der Vermieter ihnen zugestimmt hat. Gesetzlich wirksame individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.

(4) Der Vertrag besteht aus dem Angebot und Mietvertrag mit den Anlagen 1 und 3 sowie – bei vereinbarter Selbststeuerung – Anlage 4 sowie diesen AGB. Konkrete Angaben im Angebot und Mietvertrag, etwa zu Preisen, Zeiten, Betriebsart und Sicherheitsdaten, gehen den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor.

§ 2 Mietsache und Leistungsumfang

(1) Überlassen wird ein Unitree R1 mit dem im Angebot und im Übergabeprotokoll (Anlage 2) aufgeführten Zubehör. Seriennummer, Akkus, Steuergerät, Ladegerät und Transportverpackung werden dokumentiert.

(2) Vereinbart werden Selbststeuerung, durchgehende Betreuung oder Teilbetreuung. Funktionen, Showablauf, technische Voraussetzungen und planmäßige Akku-, Lade- und Betriebspausen werden im Angebot konkret beschrieben (Anlage 1). Ein 24- oder 48-Stunden-Paket bezeichnet die Überlassungsdauer und verspricht keinen unterbrechungsfreien Betrieb.

(3) Zulässig sind nur vorab vereinbarte Vorführungen, Präsentationen sowie Foto- und Videoeinsätze innerhalb der Herstellerfreigaben. Personenbeförderung, Pflege-, Arbeits- oder Sicherheitseinsätze sind nicht vereinbart. Sicherheitsgrenzen dürfen auch durch Einzelabsprachen nicht überschritten werden.

(4) Angaben in Werbung und Website werden durch diese AGB nicht pauschal ausgeschlossen. Verbindliche Zusagen und die vereinbarte Beschaffenheit bleiben maßgeblich. Geeignete Erfüllungsgehilfen dürfen eingesetzt werden; die Verantwortung des Vermieters bleibt bestehen.

§ 3 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Website ermöglicht unverbindliche Mietanfragen. Das Absenden einer Anfrage löst weder eine Buchung noch eine Zahlungspflicht aus. Eine Eingangsbestätigung ist keine Annahme und keine verbindliche Terminreservierung. Website-Darstellungen sind Aufforderungen zur Anfrage; verbindliche Angaben zur Leistung bleiben nach § 2 Abs. 4 maßgeblich. Der Vermieter prüft Verfügbarkeit, Leistung und Einsatzort und übersendet ein verbindliches Angebot mit Gesamtpreis, AGB und gegebenenfalls Widerrufsinformationen. Das Angebot erfolgt in Form des Dokuments „Angebot und Mietvertrag“ mit seinen Anlagen.

(2) Das Angebot nennt eine konkrete Annahmefrist. Der Vertrag entsteht mit Zugang der fristgerechten, unveränderten Annahme des Mieters in Textform, beispielsweise per E-Mail, WhatsApp oder unterschriebenem Formular. Änderungen durch den Mieter sind ein neues Angebot und bedürfen der Annahme des Vermieters.

(3) Der Vermieter bestätigt den bereits geschlossenen Vertrag und übermittelt Vertragsinhalt und Anlagen auf einem dauerhaften Datenträger. Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern erfolgt dies innerhalb angemessener Frist, spätestens vor Beginn der Dienstleistung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen wird alsbald eine Abschrift oder Bestätigung auf Papier bereitgestellt; mit Zustimmung des Verbrauchers kann ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden (§ 312f BGB). Eine zusätzliche Terminbestätigung oder der Zahlungseingang ist keine weitere Voraussetzung des Vertragsschlusses. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Der vor Annahme ausgewiesene Gesamtpreis umfasst alle vereinbarten Leistungen und anfallenden Steuern. Die Kaution wird gesondert als rückzahlbare Sicherheit ausgewiesen. Lieferung, Rückholung und sonstige Zusatzleistungen müssen vor Vertragsschluss beziffert sein. Es gibt keine nachträglich einseitig festgelegten Zuschläge.

(2) Soweit im Angebot nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart sind, gilt: Mindestmiete für bis zu vier Einsatzstunden 299 EUR; jede weitere gebuchte volle Stunde 99 EUR; für einen Einsatztag mit bis zu zwölf Einsatzstunden insgesamt höchstens 899 EUR. Überlassungspakete: 24 Stunden 1.399 EUR, 48 Stunden 2.798 EUR. Betreuung: 50 EUR je gebuchter Stunde. Abholung in Gifhorn ist kostenlos. Für mehr als zwölf Einsatzstunden innerhalb von 24 Stunden außerhalb der Pakete sowie für abweichende Nutzungen wird der Gesamtpreis ausschließlich im Angebot vereinbart. Die Preisobergrenze von 899 EUR gilt ausschließlich für die Robotermiete des Tageseinsatzes, nicht für Betreuung, Lieferung oder Rückholung. Endpreise und Paketzuordnung stehen im Angebot.

(3) Verlängerungen und Bruchteile von Stunden werden nur mit vorheriger Vereinbarung über Dauer und Preis berechnet. Mehrtägige Tageseinsätze werden einzeln ausgewiesen; 24-/48-Stunden-Pakete werden nicht zusätzlich als Tageseinsätze berechnet. Planmäßige Pausen sind im Angebot angegeben.

(4) Die Anzahlung beträgt 30 % des Gesamtpreises ohne Kaution. Sie ist spätestens drei Kalendertage nach Vertragsschluss fällig, jedoch nicht vor Vertragsschluss. Bei kurzfristiger Buchung ist eine im Angebot ausdrücklich genannte kürzere Frist maßgeblich. Der Rest ist spätestens vor Übergabe beziehungsweise Einsatzbeginn fällig. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Die Übergabe erfolgt gegen Zahlung des fälligen Restbetrags; bei Selbststeuerung gilt zusätzlich § 5 Abs. 2. Abweichende Zahlungsziele für Geschäftskunden werden ausdrücklich vereinbart.

(5) Der Termin wird ab Vertragsschluss für den Mieter gehalten. Ausbleibende Anzahlung berechtigt nicht zur stillschweigenden Doppelvergabe. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Vermieter nach den gesetzlichen Voraussetzungen zurücktreten. Schadenersatz wird nicht automatisch als Stornopauschale erhoben; § 7 Abs. 2 gilt als vertragliche Obergrenze entsprechend.

(6) Zahlung erfolgt per Überweisung oder bar gegen Quittung. Rechnungen und Zahlungsbelege werden nach den gesetzlichen Vorgaben erteilt. Verzugsansprüche richten sich nach dem Gesetz.

(7) Gegenüber Verbrauchern wird die Aufrechnung nicht vertraglich beschränkt. Unternehmer können mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

§ 5 Kaution

(1) Bei Selbststeuerung, auch in einem Teilzeitraum nach oder vor Betreuung, beträgt die Kaution 2.000 EUR. Wenn ausschließlich Bediener des Vermieters steuern und Selbststeuerung vollständig ausgeschlossen ist, entfällt sie. Das gilt auch bei Teilbetreuung, wenn der Roboter außerhalb der betreuten Intervalle sicher außer Betrieb bleibt. Eine unabhängige, kostenpflichtige Option zum Erlass der Kaution wird nicht angeboten. Andere Sicherheiten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung vor Vertragsschluss. Die Kaution ist weder Versicherungsprämie noch Haftungsobergrenze. Die besondere Haftungsobergrenze für den Roboter und die Anrechnung der Kaution regelt § 12 Abs. 7 und 8.

(2) Die Kaution ist spätestens vor Übergabe für Selbststeuerung per Überweisung oder bar gegen Quittung zu hinterlegen. Sie sichert berechtigte Ansprüche aus dem konkreten Vertrag. Für diese kurzfristige Miete beweglicher Sachen ist keine Verzinsung vereinbart.

(3) Die Prüfung findet bei Rückgabe statt; bei ausnahmsweise fehlender gemeinsamer Prüfung veranlasst der Vermieter sie spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Rückerhalt. Der unstreitige Kautionsbetrag wird spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Prüfung zurückgezahlt; eine unbeanstandete Barkaution direkt bei gemeinsamer Rückgabe. Werktage sind hier Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Vermieters.

(4) Einbehalten werden darf nur ein angemessener, konkret begründeter Betrag für voraussichtlich berechtigte offene Ansprüche. Der Vermieter teilt Grund und Höhe in Textform mit, rechnet nach Klärung unverzüglich nachvollziehbar ab und erstattet Überschüsse. Normale Abnutzung und unverschuldete Schäden begründen keinen Einbehalt. Ohne sachlichen Grund darf die Abrechnung nicht verzögert werden.

§ 6 Einsatzzeit, Übergabe und Rückgabe

(1) Einsatzbeginn, Einsatzende, Übergabe, Rückgabe und Ort werden getrennt festgelegt. Vereinbarte Zeitfenster für An- und Rücktransport sowie Einweisung reduzieren die bezahlten Einsatzstunden nicht. Bei Lieferung beginnt die Einsatzzeit mit vereinbarungsgemäßer Einsatzbereitschaft; Auf- und Abbau zählen nicht als Einsatzzeit.

(2) Der Mieter stellt rechtzeitig Zugang und die vor Vertragsschluss vereinbarten örtlichen Voraussetzungen bereit. Bei von ihm zu vertretenden Verzögerungen können nach den gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesene Mehrkosten entstehen; ersparte Aufwendungen und Mitverursachung werden berücksichtigt.

(3) Die Parteien prüfen Zustand, Zubehör und Funktionen bei Übergabe und Rückgabe und halten das Ergebnis im Übergabe- und Rückgabeprotokoll (Anlage 2) fest. Protokolle und Fotos dienen der Dokumentation. Sie sind weder ein unwiderlegbares Anerkenntnis noch ein Verzicht auf gesetzliche Ansprüche; der Gegenbeweis bleibt möglich.

(4) Rückgabe erfolgt vollständig am vereinbarten Ort und Termin. Vertragsgemäße Abnutzung ist zulässig. Nicht erkennbare Schäden werden nach Entdeckung unverzüglich mitgeteilt; die gesetzlichen Beweislast- und Verjährungsregeln, insbesondere § 548 BGB, bleiben unverändert.

(5) Eine Verlängerung erfordert vorab eine Vereinbarung und Verfügbarkeit. Bei Vorenthaltung nach Mietende gelten die gesetzlichen Voraussetzungen des § 546a BGB; zusätzliche Schäden dürfen nicht doppelt abgerechnet werden. Eine verspätete Rückholung durch den Vermieter begründet keinen pauschalen Zuschlag gegen den Mieter. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB ist ausgeschlossen.

§ 7 Stornierung, Umbuchung und Nichtdurchführung

(1) Zusätzlich zu gesetzlichen Rechten darf der Mieter bis 30 Stunden vor Einsatzbeginn kostenlos stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung in Textform, etwa per E-Mail oder WhatsApp. Alle Zahlungen einschließlich Anzahlung und Kaution werden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, zurückgezahlt.

(2) Bei späterer Stornierung oder Nichtabnahme werden keine automatischen 50 % fällig. Der Vermieter kann nur eine nach den gesetzlichen Voraussetzungen begründete, nachvollziehbar abgerechnete Vergütung beziehungsweise Entschädigung verlangen, insgesamt höchstens 50 % des vereinbarten Gesamtpreises ohne Kaution. Ersparte Aufwendungen, insbesondere nicht angefallene Fahrt- und Betreuungskosten, und Vorteile aus Ersatzbuchungen werden angerechnet. Der Mieter kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Anspruch besteht. Die Anzahlung wird angerechnet; ein Überschuss und die nicht anderweitig berechtigt benötigte Kaution werden spätestens binnen 14 Tagen erstattet.

(3) Umbuchungen sind nach Verfügbarkeit möglich. Es besteht keine Pflicht, einen Ersatztermin anzunehmen. Bei kostenlos stornierbaren Buchungen kann der Kunde stornieren und neu buchen; sonstige Umbuchungskosten entstehen nur durch ausdrückliche Vereinbarung.

(4) Kann der Vermieter nicht leisten, informiert er unverzüglich und bemüht sich um zumutbare Abhilfe. Ein anderes Gerät, geänderter Ablauf oder Ersatztermin erfordert die Zustimmung des Mieters, soweit die ursprüngliche Vereinbarung dies nicht bereits zulässt. Nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, erstattet. Krankheit und Gerätedefekte befreien den Vermieter nicht automatisch von Verantwortung oder Schadenersatz.

(5) Unmöglichkeit, höhere Gewalt, Kündigung, Rücktritt und Schadenersatz richten sich im Übrigen nach dem Gesetz. Diese Regelungen schränken Widerruf, Mängelrechte und berechtigte außerordentliche Beendigung nicht ein. Bei einem wirksamen Widerruf fällt keine Stornoentschädigung an.

§ 8 Einsatzort und Sorgfalt

(1) Betrieb ist nur innerhalb der dokumentierten Herstellerfreigaben und der vor Vertragsschluss mitgeteilten Sicherheitsanforderungen zulässig. Mindestfläche, Sicherheitsabstand, Umgebung, Temperatur, Stromversorgung, Not-Stopp und Transportvorgaben werden in Anlage 3 des Mietvertrags für das konkrete Gerät eingetragen. Der Vermieter prüft die sichere und rechtlich zulässige Bereitstellung des konkreten Geräts einschließlich der erforderlichen Konformitätsunterlagen und verständlichen Betriebsanleitung. Eine allgemeine Produktwerbung ersetzt diese Prüfung nicht. Ohne bestätigte Sicherheitsdaten und sichere Not-Stopp-Funktion findet kein Betrieb statt. Ein vom Vermieter zu verantwortendes Fehlen dieser Voraussetzungen wird dem Mieter nicht als Stornierung zugerechnet; §§ 7 Abs. 4 und 5 sowie 11 bleiben maßgeblich.

(2) Der Mieter macht zutreffende Angaben zum Einsatzort, klärt das Hausrecht und sorgt für die vereinbarten Zugangsmöglichkeiten. Der Bereich wird geeignet abgegrenzt; Gäste werden über Sicherheitsregeln informiert. Der Mieter haftet nicht allein deshalb für jedes Verhalten eines Gastes.

(3) Nicht zulässig sind unbeaufsichtigter Betrieb, unbefugte Überlassung, Öffnen oder Umbau, eigene Software, Alkohol- oder Drogeneinfluss bei Bedienung und Einsätze außerhalb freigegebener Bedingungen. Gefährliche Kanten, Treppen, ungeeigneter Untergrund, Nässe und andere nicht freigegebene Umgebungen sind zu meiden. Minderjährige dürfen nicht steuern. Annäherung und Interaktion sind nur im freigegebenen Ablauf erlaubt. Der Roboter darf nur am vereinbarten Einsatzort betrieben werden; ein anderer Ort bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

(4) Nur freigegebene Akkus und Ladegeräte verwenden; Lade- und Wechselvorgaben des Herstellers beachten. Beschädigte oder auffällige Akkus nicht laden oder weiterverwenden. Bei Gefahr Betrieb stoppen, Abstand halten und den Vermieter informieren; bei Brand oder Verletzungen 112 wählen. Eine Gefährdung von Personen geht jeder Dokumentation vor.

(5) Mängel und Schäden sind unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Bei Verlust oder Diebstahl informiert der Mieter den Vermieter unverzüglich und erstattet Anzeige bei der Polizei. Transport erfolgt nur nach Einweisung in der vereinbarten geeigneten Verpackung und mit Ladungssicherung. Lagerung muss trocken, verschlossen und innerhalb der freigegebenen Temperaturgrenzen erfolgen.

§ 9 Selbststeuerung

(1) Selbststeuerung ist nur durch die im Vertrag (Anlage 4) benannten, mindestens 18- jährigen und eingewiesenen Personen erlaubt. Vor Übergabe demonstriert der Vermieter Bedienung, Not-Stopp, Betriebsgrenzen, Akkuhandhabung und Transport. Eine praktische Verständniskontrolle wird in Anlage 4 dokumentiert. Ohne erfolgreiche Einweisung keine Selbststeuerung.

(2) Während des Betriebs hält eine eingewiesene Person den Roboter ständig unter unmittelbarer Aufsicht. Der Mieter sorgt für die Einhaltung seiner vereinbarten Sicherungs- und Mitwirkungspflichten. Die Haftung richtet sich nach § 12; die Einweisung entbindet den Vermieter nicht von seinen Pflichten.

(3) Kontakt und technische Erreichbarkeit während der Einsatzzeiten werden im Vertrag genannt. Bei Problemen, die sicheren Betrieb ausschließen, ist der Betrieb bis zur Klärung einzustellen. Bei erheblichen Verstößen gegen Sicherheitspflichten kann der Vermieter nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 543 BGB, außerordentlich kündigen und die Herausgabe des Roboters verlangen.

§ 10 Betreuung und Teilbetreuung

(1) Betreuung kostet, soweit im Angebot nicht anders vereinbart, 50 EUR je vereinbarter Stunde. Konkrete Betreuungsintervalle und eingeplante Pausen werden festgelegt. Der Vermieter verantwortet seine Bediener. Zusätzliche Stunden bedürfen einer Vereinbarung.

(2) Bei durchgehender Betreuung darf der Mieter nicht selbst steuern; außerhalb vereinbarter Betriebszeiten bleibt der Roboter sicher außer Betrieb. Bei Teilbetreuung ist Selbststeuerung außerhalb der Betreuungsintervalle nur erlaubt, wenn sie ausdrücklich mit benannten Bedienpersonen, Einweisung und 2.000 EUR Kaution vereinbart wurde. Andernfalls bleibt das Gerät außer Betrieb.

(3) Bei Gefahr darf der Bediener unterbrechen und, falls Sicherheit nicht wiederherstellbar ist, abbrechen. Zahlungsfolgen richten sich nach der rechtlich zurechenbaren Ursache und den gesetzlichen Vorschriften. Verhalten eines Gastes führt nicht automatisch zum Verlust aller Erstattungsrechte.

(4) Fällt ein vereinbarter Bediener aus, bemüht sich der Vermieter um geeigneten Ersatz. Selbststeuerung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mieters, Einweisung und vereinbarter Kaution möglich. Der Mieter muss sie nicht akzeptieren. Seine gesetzlichen Rechte bleiben bestehen; nicht erbrachte Betreuung wird erstattet.

§ 11 Mängel und Ausfall

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, insbesondere §§ 536 ff. BGB, sowie die Rechte für gesonderte Dienstleistungen. Bei einem nicht vom Mieter zu vertretenden Ausfall bemüht sich der Vermieter um unverzügliche Abhilfe.

(2) Für Zeiten vollständiger Nichtbenutzbarkeit entfällt die Miete; bei erheblicher teilweiser Einschränkung vermindert sie sich angemessen. Die Minderung hängt nicht davon ab, dass zuvor ein Ersatzversuch scheitert. Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht berechnet. Überzahlungen werden spätestens binnen 14 Tagen nach Klärung zurückgezahlt. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(3) Vorher konkret vereinbarte normale Akkuwechsel und Betriebspausen gehören zum Leistungsablauf. Eine erhebliche Abweichung von vereinbarten Eigenschaften oder Betriebszeiten kann ein Mangel sein. Der bloße Hinweis auf Richtwerte schließt Mängelrechte nicht aus.

§ 12 Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Voraussetzungen für Schäden, Verlust oder Zerstörung, die er zu vertreten hat. Keine verschuldensunabhängige Haftung wird vereinbart. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist gemäß § 538 BGB nicht zu ersetzen.

(2) Für benannte Bedienpersonen und sonstige zur Erfüllung seiner Vertragspflichten eingesetzte Personen haftet der Mieter im gesetzlich vorgesehenen Umfang, insbesondere nach §§ 278 und 540 Abs. 2 BGB. Für andere Gäste setzt seine Haftung eine ihm zurechenbare Pflichtverletzung voraus. Für den Bediener des Vermieters haftet er nicht allein wegen dessen Einsatzes.

(3) Ersatz richtet sich nach dem tatsächlichen Schaden. Erforderliche Reparaturkosten, gegebenenfalls Wertverbesserungen, Restwerte und Mitverschulden sind zu berücksichtigen. Bei Totalschaden oder Verlust ist der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Geräts im Schadenszeitpunkt maßgeblich, abzüglich anzurechnender Restwerte. Ein im Mietvertrag genannter Gerätewert ist eine Information, keine unwiderlegbare Schadenspauschale. Umsatzsteuer ist nur ersatzfähig, soweit sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 BGB).

(4) Entgangener Gewinn muss nachvollziehbar belegt werden, beispielsweise durch ausgefallene feste Buchungen. Ersparte Kosten, zumutbare Ersatzmöglichkeiten und die Schadensminderungspflicht werden berücksichtigt (§§ 252, 254 BGB). Der volle Buchungsumsatz ist nicht automatisch der Schaden.

(5) Eine Freistellung von berechtigten Drittansprüchen besteht nur, soweit der Mieter aufgrund einer ihm zurechenbaren, zu vertretenden Pflichtverletzung nach dem Gesetz hierfür einzustehen hat. Der Vermieter informiert ihn und ermöglicht Mitwirkung an der Abwehr. Eigene Verantwortungsanteile des Vermieters bleiben bei diesem.

(6) Kaution und Betreuung sind keine Haftpflichtversicherung. Der Mieter kann vor Buchung Versicherungsschutz für gemietete bewegliche Sachen und den Veranstaltungseinsatz prüfen. Bestehender Versicherungsschutz des Vermieters wird nur mit zutreffenden, nachprüfbaren Angaben zugesagt.

(7) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Mieters für den unmittelbaren Sachschaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des gemieteten Roboters auf insgesamt höchstens 5.000 EUR je Schadensereignis begrenzt. Maßgeblich bleibt der tatsächlich entstandene, nach Absatz 3 ersatzfähige Schaden; ein geringerer Schaden wird nur in dieser geringeren Höhe ersetzt. Die 5.000 EUR sind weder eine Schadenspauschale noch eine zusätzlich zu zahlende Selbstbeteiligung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters oder der Personen, deren Verhalten ihm gesetzlich zuzurechnen ist. Sie gilt ausschließlich für den unmittelbaren Sachschaden am Roboter. Für Personenschäden, Schäden an anderen Sachen und nachgewiesene Vermögensfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn nach Absatz 4, gelten die übrigen Regelungen dieses Vertrags und die gesetzlichen Voraussetzungen. Versicherungsschutz wird durch diese Begrenzung nicht zugesagt.

(8) Eine für diesen Schaden verwendete Kaution wird vollständig auf den berechtigten Schadensersatzanspruch angerechnet und nicht zusätzlich zur Haftungsobergrenze verlangt. Der Mieter schuldet nur den nach Anrechnung noch offenen Betrag. Beispiel: Bei einem berechtigten Anspruch von 5.000 EUR und einer hierfür vollständig verfügbaren Kaution von 2.000 EUR verbleiben 3.000 EUR. Bei einem berechtigten Schaden von 1.000 EUR werden aus einer Kaution von 2.000 EUR nur 1.000 EUR hierfür einbehalten; der Rest wird nach § 5 zurückgezahlt, soweit keine anderen berechtigten Forderungen bestehen. Voraussetzung, Begründung, Abrechnung und Rückzahlung eines Kautionseinbehalts richten sich weiterhin nach § 5.

§ 13 Haftung des Vermieters

(1) Unbeschränkt gilt die gesetzliche Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist, übernommener Garantie und zwingender Produkthaftung.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf die der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, vorbehaltlich Absatz 1 und zwingenden Rechts.

(3) Diese Regeln gelten auch für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Gesetzliche Haftung für anfängliche Mängel, Minderung, Rückzahlung und Rechte zur Vertragsbeendigung werden durch diese Klausel nicht ausgeschlossen. Eine pauschale Haftungsgrenze in Höhe des Mietpreises wird nicht vereinbart.

§ 14 Aufnahmen und Datenschutz

(1) Erforderliche Daten natürlicher Personen als Vertragspartner werden zur Vertragsanbahnung und Durchführung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeitet. Daten von Firmenansprechpartnern und benannten Bedienpersonen, die nicht selbst Vertragspartner sind, werden zur Organisation und sicheren Durchführung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet; berechtigtes Interesse ist die Kommunikation und sichere Vertragserfüllung. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten richten sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Informationen nach Art. 13 und, bei indirekter Datenerhebung, Art. 14 DSGVO werden vor Datenerhebung bereitgestellt; für Angebot und Vertrag liegen sie als Anlage 5 bei. Die Datenschutzerklärung ist keine verpflichtende Werbeeinwilligung.

(2) Vor Einsatz werden aktive Kamera-, Mikrofon-, Speicher- und Übertragungsfunktionen einschließlich etwaiger Cloudverbindungen konkret geprüft und gegenüber dem Mieter offengelegt; die Offenlegung erfolgt in Anlage 3. Personenbezogene Verarbeitung ist nur mit tragfähiger Rechtsgrundlage, geeigneter Information Betroffener und erforderlichen Schutzmaßnahmen zulässig. Technisch oder rechtlich ungeklärte Aufnahme-/Übertragungsfunktionen werden nicht eingesetzt.

(3) Foto- und Videoaufnahmen zu Werbezwecken erfordern eine gesonderte freiwillige Einwilligung der betroffenen Personen, soweit keine andere rechtliche Grundlage greift. Der Mieter kann nicht pauschal für alle Gäste einwilligen; jede Person kann ihre Einwilligung einzeln mit Anlage 6 erteilen. Eine Ablehnung beeinflusst die Buchung nicht. Widerruf wirkt für die Zukunft; die Rechtmäßigkeit vorheriger Verarbeitung bleibt unberührt.

(4) Verantwortlichkeiten, Empfänger, Löschfristen und gegebenenfalls Drittlandübermittlungen werden in den Datenschutzinformationen erläutert. Personenbezogene Nutzungsdaten werden nach Ende des Zwecks gelöscht, soweit keine rechtliche Aufbewahrung oder andere zulässige Grundlage besteht.

§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu, soweit das Gesetz es vorsieht. Um die Einordnung einzelner Veranstaltungseinsätze nicht zulasten des Verbrauchers offen zu lassen, räumt der Vermieter für diese beiden Abschlussarten auch dann ein vertragliches Widerrufsrecht mit den nachfolgenden Bedingungen ein, wenn § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB das gesetzliche Recht ausschließen würde. Ein solches zusätzliches Recht wird bei einem Abschluss in den Geschäftsräumen nicht eingeräumt.

(2) Für dieses zusätzliche Recht gelten die nachfolgende Belehrung und die gesetzlichen Regeln über Frist, Erklärung, Rückabwicklung, vorzeitiges Erlöschen und Wertersatz entsprechend. Gesetzlich bestehende Rechte werden dadurch nicht eingeschränkt. Unternehmern wird kein zusätzliches Widerrufsrecht eingeräumt.

(3) Vor Beginn innerhalb der Widerrufsfrist ist ein ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers einzuholen. Für vorzeitiges Erlöschen bei vollständiger Leistung sind ausdrückliche Zustimmung zum Beginn und Bestätigung der Kenntnis vom Erlöschen erforderlich. Bei einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen ist die Zustimmung beziehungsweise das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Ohne wirksame Voraussetzungen erlischt das Recht nicht vorzeitig.

(4) Ein möglicher Wertersatz setzt das ausdrückliche Verlangen sowie ordnungsgemäße Belehrung voraus und richtet sich nach § 357a Abs. 2 BGB. Ein bloßes AGB-Häkchen oder eine Anzahlung ersetzt diese Erklärungen nicht. Die Stornoregeln schränken das Widerrufsrecht nicht ein.

(5) Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular stehen in Anhang A. Die Erklärungen nach Absatz 3 werden im Angebot und Mietvertrag gesondert abgefragt.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen sollen zur Dokumentation in Textform erfolgen. Wirksame individuelle Absprachen, auch mündliche, bleiben vorrangig. Es gilt deutsches Recht; zwingender Verbraucherschutz des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts bleibt unberührt.

(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird, soweit zulässig, Gifhorn als Gerichtsstand vereinbart. Für Verbraucher und sonstige Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Bei unwirksamen Klauseln gelten die gesetzlichen Regeln (§ 306 BGB). Die übrigen Bestimmungen bleiben nach Maßgabe des Gesetzes bestehen. Der Vermieter ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet (§ 36 VSBG). Kann eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden, erteilt der Vermieter die Hinweise nach § 37 VSBG in Textform.

(4) Zum Angebot und Mietvertrag gehören die folgenden Anlagen: Anlage 1: Leistungsbeschreibung und Einsatzablauf Anlage 2: Übergabe- und Rückgabeprotokoll Anlage 3: Sicherheitsdaten und Einsatzbedingungen des konkreten Geräts Anlage 4: Bedienpersonen und Einweisungsnachweis Anlage 5: Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO Anlage 6: Freiwillige Einwilligung in Foto- und Videoaufnahmen zu Werbezwecken Vertragsbestandteil sind die Anlagen 1 und 3 sowie – bei vereinbarter Selbststeuerung – Anlage 4. Anlage 2 dokumentiert Übergabe und Rückgabe (§ 6 Abs. 3). Anlage 5 ist eine Information, Anlage 6 eine freiwillige Erklärung; beide sind nicht Vertragsbestandteil.

Anhang A: Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Gilt für Verbraucher bei den Abschlussarten aus § 15. Bei gesetzlich ausgeschlossenem Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB wird das dort beschriebene vertragliche Widerrufsrecht gewährt.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (OMK RENTAL ROBOTIC, Inhaber Pazun Omarkhel, Alter Postweg 43, 38518 Gifhorn; E-Mail: pazunomk1@gmail.com; Telefon / WhatsApp: +49 175 4278387) mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

Hinweise zum vorzeitigen Erlöschen und zur Rückgabe

Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn die Ausführung erst begonnen hat, nachdem Sie ausdrücklich dem Beginn vor Ablauf der Frist zugestimmt und bestätigt haben, dass Ihnen das Erlöschen bei vollständiger Vertragserfüllung bekannt ist. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Ein AGB-Häkchen allein reicht nicht aus.

Ein bereits überlassener Roboter ist nach dem Widerruf nicht weiter zu nutzen. Der Vermieter stimmt die sichere Rückgabe oder Rückholung unverzüglich mit Ihnen ab. Gesetzliche Ansprüche und Voraussetzungen bleiben maßgeblich.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

An: OMK RENTAL ROBOTIC, Inhaber Pazun Omarkhel, Alter Postweg 43, 38518 Gifhorn; pazunomk1@gmail.com.

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: ______________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*): ______________________________
Name des/der Verbraucher(s): ______________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): __________________
Datum: __________________
(*) Unzutreffendes streichen.